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Barrierefreiheit

Nach § 8 PPFG trägt der ÖPNV Aufgabenträger Sorge dafür, dass bis zum 01.01.2022 die Barrierefreiheit im ÖPNV herzustellen ist.

Der ZNAS hat im Nahverkehrsplan die erforderlichen Festlegungen getroffen. Bei den Ausschreibungen werden für Neufahrzeuge grundsätzlich nur noch Niederflurbusse zugelassen.

Für die Barrierefreiheit von Haltestellen ist der jeweilige Straßenbaulastträger (z.B. Gemeinden, Landkreis) zuständig, nicht der ZNAS.

Der ZNAS berät alle Interessierten, hat aber keinen Einfluss auf die Durchführung. Gleiches gilt für kommerzielle Linien, da hier der ZNAS keinen Einfluss hat und die Festsetzungen des Nahverkehrsplanes für kommerzielle Linien nicht direkt gelten.

Unser Ziel bleibt es, im Rahmen unserer Zuständigkeit für eine weitestgehende Barrierefreiheit zu sorgen.