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Nahverkehrsplan

Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV ist eine freiwillige Aufgabe der sog. Aufgabenträger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Der Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS) wurde 1994 von der Stadt Amberg und dem Landkreis Amberg-Sulzbach als eigenständiger Aufgabenträger im Verbandsgebiet gegründet. Die Zuständigkeit und Verantwortung des ZNAS für Planung und Organisation den ÖPNV greift nicht bei:

  • kommerziellen oder eigenwirtschaftlichen Verkehren („privatisierter Nahverkehr“, hier liegt die Verantwortung beim Linienbetreiber)
  • Schulbusverkehr („Schulbus“, d.h. sog. freigestellter Schulverkehr, ist kein ÖPNV)
  • Tarifen (Tarifhoheit der Unternehmen)
  • Haltestellen (Aufgabe der Straßenbaulastträger).

Im Rahmen dieser Zuständigkeiten sollen die Aufgabenträger einen Nahverkehrsplan erstellen.

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Der Freistaat Bayern hat eine Leitlinie für die Erstellung von Nahverkehrsplänen entwickelt, in der nicht nur das Verfahren (u.a. Beteiligungen) dargestellt wird, sondern auch, dass sich der Aufgabenträger für den Grenzwert (Mindeststandard) oder den Richtwert (guter ÖPNV) entscheiden muss.

Der Nahverkehrsplan soll die Ziele des Aufgabenträgers in Hinblick auf den ÖPNV darstellen und wie sich dieser in den kommenden Jahren entwickeln soll, insbesondere hinsichtlich der zu bedienenden Fläche, der Bedienungshäufigkeit und der Qualität. Dabei ist inhaltlich zunächst der Bestand zu analysieren und dann mit den Zielen des Aufgabenträgers (entsprechend der u.g. Leitlinie) zu vergleichen. Die festgestellten Defizite sollen im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit nach und nach reduziert werden.

Für kommerzielle Verkehre gelten die Vorgaben des Nahverkehrsplans nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht direkt.

Einen Rechtsanspruch auf Umsetzung bestimmter vorgeschlagener Maßnahmen aus dem Nahverkehrsplan besteht nicht. Der Nahverkehrsplan ist nur ein verwaltungsinternes Planungsinstrument. Unmittelbare Außenwirkung entfaltet der Nahverkehrsplan daher nicht, auch die Regierung als Genehmigungsbehörde hat Festsetzungen des Nahverkehrsplanes bei der Genehmigung von Fahrplanänderungen oder der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers lediglich zu beachten.

Der ZNAS hat sich als politische Zielvorstellung im Rahmen des finanziell Leistbaren in seinem Nahverkehrsplan den Richtwert („guter ÖPNV“) vorgegeben.

Der Nahverkehrsplan wurde zusammen mit dem erfahrenen Planungsbüro gevas+Partner, München, erstellt. Dabei wurden alle Kommunen und Unternehmen sowie Verbände und Behörden (Behindertenverbände, IHK, Schulämter etc.) beteiligt und eingebunden.

Im Rahmen des Nahverkehrsplanes wurden entsprechend dem PBefG auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit definiert und ggf. Ausnahmen hiervon begründet. Zudem wurden Prioritätskategorien beim barrierefreien Umbau der Haltestellen eingeführt, auf Grund deren die Straßenbaulastträger (in der Regel Gemeinden und Landkreise) eigentlich tätig werden müssten.

Der Nahverkehrsplan des ZNAS trat am 21. Juli 2016 nach einem einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung in Kraft.

Nahverkehrsplan
Nahverkehrsplan für das Verbandsgebiet des Zweckverbandes Nahverkehr Amberg-Sulzbach
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