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FAQ - Häufige Fragen

Überprüft der ZNAS, ob das beauftragte Verkehrsunternehmen die notwendigen Kapazitäten bereitstellt?

Grundsätzlich Ja.

Zunächst ist jedoch zu unterscheiden, um welche Art von Linien es sich handelt. Seit 2009 unterliegt der ÖPNV dem europäischen Vergabe- und Beihilferecht. Dies hat zur Folge, dass es kommerzielle und gemeinwirtschaftliche Linien gibt.
Bei den kommerziellen Linien hat der ZNAS keinerlei Einflussmöglichkeiten auf Fahrtenhäufigkeit, Fahrzeiten oder Qualität der Fahrzeuge. Auch können keine Vorgaben bzgl. der Kapazität gemacht werden. Der Unternehmer kann jederzeit die vom TÜV zugelassene Sitz- und Stehplatzzahl ausnutzen. Allein der Unternehmer ist für die Linie verantwortlich. Somit liegt bei kommerziellen Linien kein beauftragtes Verkehrsunternehmen vor.
Auch über den Nahverkehrsplan kann der ZNAS keine verbindlichen Vorgaben stellen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers hat die Regierung der Oberpfalz, wenn sie die Genehmigung für eine kommerzielle Linie erteilt, entsprechende Vorgaben zu berücksichtigen, muss diese aber nicht umsetzen.
Daneben gibt es gemeinwirtschaftliche Linien, die vom ZNAS als ÖPNV Aufgabenträger (meist europaweit) ausgeschrieben werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Linie kommerziell oder gemeinwirtschaftlich ist, trifft aber grundsätzlich nicht der Aufgabenträger, sondern der Unternehmer. Sofern der ZNAS die Absicht, eine Linie auszuschreiben, im EU Amtsblatt bekanntgibt, hat jeder Unternehmer die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten einen kommerziellen Antrag zu stellen, den die Regierung in der Regel genehmigen muss, auch bei einem gegenüber dem Ausschreibungsprojekt deutlich schlechteren Angebot. Bei kommerziellen Verkehren hat der ZNAS keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Kapazitäten. Sofern der Unternehmer sein Recht ausübt, die zugelassene Zahl von Sitz- und Stehplätzen zu belegen, kann er dies tun. Er darf nur nicht mehr als zugelassen befördern und - sobald Stehplätze belegt sind - nicht schneller als 60 km/h unterwegs sein. Sofern der ZNAS begründete Hinweise auf Verstöße hat, wird diesen auch nachgegangen, insbesondere Hinweise an die örtliche Polizei oder die Regierung der Oberpfalz als Aufsichtsbehörde weitergegeben.
Bei gemeinwirtschaftlichen Linien schreibt der ZNAS die entsprechende Leistung aus. Erst in diesem Fall liegt ein beauftragtes Verkehrsunternehmen im Sinne der Fragestellung vor. Hier wird bereits in den Vergabeunterlagen die Zahl der Stehplätze auf 80% der zugelassenen Stehplätze beschränkt. Sofern diese an drei aufeinanderfolgenden Schultagen überschritten werden, ist der Unternehmer verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Bei Beschwerden überprüft dies der ZNAS anhand von Zählungen oder ggf. durch Information der Polizei. Bei festgestellten Verstößen werden die vertraglich festgelegten Leistungskürzungen durch den ZNAS auch umgesetzt, d.h. das sich vertragswidrig verhaltende Unternehmer bekommt weniger Ausgleichsleistungen.

Ist es überhaupt zulässig, dass Schüler im Linienbus stehen?

Ja.

In Linienbussen sind Stehplätze (wie überall in Deutschland) ausdrücklich vorgesehen. Also genauso wie z.B. in Straßenbahnen.
Nach § 22 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtzeugen im Personenverkehr (BOKraft) sind Stehplätze uneingeschränkt zulässig, wenn der Bus im Linienverkehr eingesetzt wird (s.a. § 34 a Abs. 1 StVZO).
Für jedes Fahrzeug sind im Fahrzeugschein die zugelassene Zahl von Sitz- und Stehplätzen eingetragen. Im Fahrzeug ist ein Schild oberhalb des Fahrers angebracht, bei dem die Zahlen erkennbar sind.
Teilweise sind in modernen Linienbussen, die zusätzliche Stellplätze für Kinderwägen und Rollstuhlfahrer vorsehen müssen (Barrierefreiheit) ebensoviel oder teilweise sogar mehr Stehplätze als Sitzplätze vorgesehen und im Fahrzeugschein eingetragen. Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Sobald Stehplätze belegt sind, gilt die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Nur weil Stehplätze belegt sind, ist ein Linienbus nicht "überfüllt". Er wäre nur dann "überfüllt" , wenn die zugelassene Zahl von Sitz- und Stehplätzen überschritten würde.

Wieso erscheinen manche Busse als überfüllt?

Oft ist es ein Verteilungsproblem.

Häufig werden Sitze als Ablageplatz für Taschen, Jacken usw. genutzt. Dadurch gehen Sitzplätze verloren und es müssen mehr Stehplätze belegt werden, als ursprünglich vorgesehen.
Leider kommt es auch häufig vor, dass einsteigende Fahrgäste nicht bis hinten durchgehen. Somit werden die vorhandenen Stehplätze nicht vollständig ausgenutzt. Die einsteigenden Fahrgäste stehen aber in diesem Fall bis zum Fahrer, der Bus wirkt von außen als überfüllt, obwohl noch Stehplätze verfügbar sind.
Der ZNAS hat bei Kontrollen mehrfach erlebt, dass der o.g. Eindruck entstanden ist, aber von mehr als 50 vorhandenen Stehplätzen nicht einmal die Hälfte belegt gewesen waren. Leider werden auch häufig die Aufforderungen des Fahrpersonals zur ordnungsgemäßen Nutzung aller vorhandenen Steh- und Sitzplätze nicht beachtet.
Ein weiterer Grund liegt darin, dass auf starken Linien morgens und mittags mehrere Busse im Einsatz sind. Dabei zeigt sich immer wieder, die besondere Attraktivität des letzten Busses zur Schule und mittags des ersten Busses nach Hause. Oft genügt es, zwei bis fünf Minuten später zu fahren, um sogar Sitzplätze zu bekommen. Solche Fälle gibt es leider immer wieder im ZNAS-Gebiet.

Aus diesem Grund arbeitet der ZNAS seit Jahren mit der Polizei vor Ort zusammen, die im Rahmen von „Bus-Schulen“ das richtige Verhalten am und im Bus trainieren.

Gibt es eine Anschnallpflicht?

Nein.

In Linienbussen, bei denen die Beförderung stehender Personen zugelassen ist, besteht nach den gesetzlichen Vorgaben keine Anschnallpflicht. Nicht zulässig ist jedoch die Beförderung von stehenden Fahrgästen auf den Trittstufen der Ein- und Ausstiege sowie neben dem Fahrersitz.

Wieso gibt es Fahrzeiten von bis zu einer Stunde?

Es gibt viele verschiedene Faktoren, die zu verlängerten Fahrzeiten führen können.

Zunächst ist gerade in Orten, in denen es mehrere Schulen gibt, zu berücksichtigen, dass entweder erst alle Schulen bedient werden müssen, oder die Schülerinnen und Schüler zu einem zentralen Umsteigepunkt (in der Regel der Busbahnhof) befördert werden, wo sie dann in die Überlandlinien umsteigen.
Die Wartezeit gibt die am weitesten entfernte Schule an und deren Stundenplangestaltung. In manchen Bundesländern besteht die gesetzliche Vorgabe, die Stundenpläne den Fahrplänen des ÖPNV anzupassen. Leider gibt es oft Schwierigkeiten auf Seiten der Schulen diese Regelung umzusetzen.
Im Linienverkehr sind sämtliche Schulen, wie Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen usw. eingeschlossen. Der ÖPNV bietet ein breiteres Netzwerk an Strecken und Verbindungen, die nicht nur auf den Schülerverkehr beschränkt sind und für eine größere Anzahl von Fahrgästen ausgelegt sind. Der freigestellte Schülerverkehr hingegen ist ein speziell für Schülerinnen und Schüler eingerichteter Transportdienst, der von Schulen oder Schulaufwandsträgern organisiert wird und für den die Schülerinnen und Schüler eine Beförderungsberechtigung benötigen. Der freigestellte Schülerverkehr ist oft auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs zugeschnitten, beispielsweise durch spezielle Routenführungen oder Zeitpläne. Auf diesen Strecken werden oft zahlreiche Ortschaften angefahren, was zu einer Ausdehnung der Fahrzeit führen kann. Ein zusätzlicher Zeitverlust entsteht durch die vielen Ein- und Ausstiege an den einzelnen Haltestellen.

Manchmal kann es auch zu unvorhersehbaren Wartezeiten zum Beispiel durch eine Stundenplanänderung kommen.